Die Welt wird aus den Angeln gehoben, niemand kann jetzt vorhersagen, wie die Zukunft sein wird!
Johannes
Auch in Krisensituationen gilt - die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung, die Grundrechte setzt die Grenzen.
Deshalb ist das Gebot der aktuellen Krise: Keine Freiheitseinschränkung darf unverhältnismäßig sein und über das Ziel hinausschießen. Sie muss zielführend sein, also einen besseren Schutz gefährdeter Menschen ermöglichen. Es gibt keine Pauschalermächtigung zu Freiheitseingriffen in Krisenzeiten, ausnahmsweise können Eingriffe gerechtfertigt sein, jedoch nur soweit dadurch Gefahr für das Leben vieler Menschen abgewendet werden kann.
Michael
Ausgangsbeschränkung bitte nur als absolute Ausnahme!
Die Bundesregierung stützte ihre bisherigen Maßnahmen zur Krisenbewältigung auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) von 2000. Dagegen gibt es jedoch zunehmend Kritik, Die darin enthaltenen Kompetenzenregelungen und Rechtsgrundlagen, erscheinen unzureichend. Vor diesem Hintergrund änderte der Bundestag eilig das IfSG. Das Parlament kann nun eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen und das Bundesgesundheitsministerium zu besonderen Eingriffsmaßnahmen ermächtigen.Da müssen wir sehr genau hinsehen.
Sabine
Alle Rechtsgrundlagen für Ausgangssperren wurden umformuliert und greifen eindeutiger.
Es ist zu begrüßen, dass ein klarer Mechanismus für Eintritt und vor allem Aufhebung der Krisenlage gefunden ist. Auch ist es wichtig, dass sich das Parlament diese Kompetenz erstritten hat und nicht die Regierung, die nach dem ersten Gesetzesentwurf noch für das Ausrufen der epidemischen Lage zuständig sein sollte. Der Ausnahmezustand muss sobald wie möglich wieder aufgehoben werden und darf niemals zum Dauerzustand auf unbestimmte Zeit werden.